Bekanntlich kann Ad-Word-Werbung markenrechtswidrig sein. Der EuGH (Az.: C-523/10) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, in welchem Mitgliedsstaat Klage möglich sei. Konkret hatte die österreichische Klägerin Markenrechtsverstöße der deutschen Beklagten unter „google.de“ festgestellt und klagte in Österreich. Die Beklagte rügte, dass die internationalen Zuständigkeit nach Art 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 44/2001 (kurz Brüssel –I-Verordnung) angenommen wurde, grundsätzlich sei am Ort des Beklagten zu klagen. Der Oberste Gerichtshof Österreich legte diese Frage dem EugH zur Auslegung und Beantwortung vor:
Der EuGH antwortete, dass Art 5 Abs. 3 der Brüssel- I- Verordnung „…sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.“ Das Gericht weiter:
1. Ob die Markenrechte im Mitgliedsstaat verletzt werden, in dem sie eingetragen sind (Erfolgsort), muss das dortige Gericht im Rahmen der Begründetheit der Klage prüfen, jedenfalls ist dort eine Klage zulässig.
2. Ferner handelt der Werbende bei Ad-Word-Werbung eventuell markenmäßig, so dass maßgeblicher Handlungsort der Verletzungshandlung der Ort der Niederlassung des Beklagten sei.