Eine Boulevardzeitschrift hatte auf der Titelseite ihrer Ausgabe von einem „Liebes-Drama“ berichtet. Der betroffene Prominente wollte an gleicher Stelle als Gegendarstellung durchsetzen: „Es gibt kein Liebes-Drama“.
Wie nicht anders zu erwarten:
Das Landgericht Offenburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem uns soeben zugestelltem Beschluss vom 30.08.2012 (2 O 301/12) zurück.
Naheliegende Begründung: Es fehlt bereits an einer für die Gegendarstellung zwingend erforderlichen Tatsachenbehauptung. Ein „Drama“ ist – definitionsgemäß – der Oberbegriff für Texte mit verteilten Rollen. Die „Dramatik“ ist – neben der Epik und der Lyrik – eine der drei literarischen Gattungen, aber kein Tatsachenbegriff.
Somit ist es der Presse unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs.1 GG grundsätzlich weiterhin möglich, bestimmte Vorgänge als „dramatisch“ zu beurteilen, ohne dass dem per Gegendarstellung widersprochen werden kann.