Der Bundesgerichtshof hat neuerdings in einer Entscheidung Az.: 2 StR 332/11 dargelegt, dass sich ein Gericht im Rahmen des § 267 I 3 Strafprozeßordnung, StPO, nicht auf ein elektronisches Speichermedium beziehen darf.
Nach dieser Vorschrift darf nur auf Abbildungen, wie Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, usw. verwiesen werden. Der BGH bezweifelt bereits, ob Filmsequenzen noch unter den Wortlaut fallen. Jedenfalls können laut BGH auf elektronischen Medien gespeicherte Bilddaten nicht Aktenbestandteil werden, da es technischer Hilfsmittel bedarf, um sie anzusehen. Ein Gericht darf somit nur aus sich heraus verständlich einen Beweis wiedergeben und würdigen, ohne wegen der weiteren Einzelheiten auf den Datenträger verweisen zu dürfen.
Ein formales Argument des BGH lässt sich nicht von der Hand weisen: Das Revisionsgericht darf nicht gezwungen werden, sich „stundenlang” Filmmaterial anzusehen, um letztendlich selbst einen Beweis zu erheben und zu würdigen.