Das LG Frankfurt am Main (Az.: 2-06 S 3/12) hob das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M., das den fliegenden Gerichtsstand eingeschränkt hatte, auf. Das Landgericht verglich die Rechtsanwendung des § 32 ZPO anhand des Beispiels der „Zeitschriften“ und der „Internet-Nutzung“, und stellte fest, dass das „alte“ Problem dem Gesetzgeber bekannt sei und der Gesetzgeber jedoch nichts zu dessen Behebung unternommen habe. Der Verletzer müsse demnach damit rechnen, dass er wegen der großen Verbreitungsdimension seines Handelns sich den daraus resultierenden Konsequenzen – an jedem Ort verklagt zu werden – stellen müsse.
Anmerkung: Gegenwärtig ist die Gesetzgebung, initiiert durch das Bundesjustizministerium, auf dem Wege, das nachzuholen, was das LG Frankfurt in seinem Urteil vermisst, nämlich: Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes.