Zum Hintergrund:
Der Kläger schloss im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Erdgasliefervertrag. Diesen Vertrag widerrief der Kläger, allerdings nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Er begehrte festzustellen, dass das Vertragsverhältnis von ihm gleichwohl wirksam widerrufen worden sei. Die Begründung: Das Energieunternehmen habe als Widerrufsadresse seine Postfachadresse angegeben, diese genüge aber nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.
Die Entscheidung:
Die Revision der Klägern hatte keinen Erfolg. In seinem Urteil VIII ZR 95/11 – dieses erging allerdings zur alten Rechtslage vor Änderung der Bestimmungen der 1 C 24.97). Insoweit ist dringend zu empfehlen, in der Widerrufsbelehrung als Widerrufsadresse, an die der Widerruf zu richten ist, die ladungsfähige Anschrift anzugeben, nicht eine Postfachadresse.