Ein Unternehmen hatte über seine Internetseite Preisvergleiche und Beratung zu verschiedenen Finanzprodukten angeboten. Auf verschiedenen Unterseiten wurden Testurteile mehrerer Testinstitute und Fachzeitschriften wiedergegeben, in denen auch das eigene Angebot des Unternehmens bewertet wurde. Die Fundstellenangaben waren freilich praktisch nicht lesbar.
Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 24. 01. 2012, Az.: 5 W 161/11 entschieden, dass eine „nicht im Ansatz lesbare“ Fundstelle bzw. Quellenangabe einer fehlenden Fundstellenangabe gleichkommt. Denn auch dann fehle es für den Umworbenen an einem leicht erkennbaren und eindeutigen Hinweis darauf, wo die näheren Angaben zu dem Test erhalten werden können. Das Gericht verbot es daher dem Unternehmen, mit Testurteilen zu werben, „ohne die Fundstelle der Veröffentlichung in lesbarer Form, insbesondere in hinreichender Schriftgröße wiederzugeben.“
Das OLG Hamburg präzisiert damit die Rechtsprechung zu Fundstellenangaben bei Werbung mit Testergebnissen, über die wir an dieser Stelle früher schon unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Stuttgart berichteten, vgl. Hinweis vom Montag, 6. Juni 2011.