Die Grundsätze zur Drittwirkung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung sind bekannt. Hat sich der Verletzer wegen des abgemahnten Verstoßes einem Dritten gegenüber bereits hinreichend strafbewehrt unterworfen, geht man davon aus, dass die Wettbewerbshandlung sich nicht wiederholt, und er muss deshalb keine weitere Unterlassungserklärung abgeben. Er ist allerdings verpflichtet, den weiteren Unterlassungsgläubigern mitzuteilen, wem gegenüber und in welchem Umfang er sich bereits unterworfen hat.
Wie verhält es sich aber mit den Kosten des Zweitabmahners? Das OLG Oldenburg hat mit einem Urteil Az.: 6 U 247/11 entschieden, dass die Kosten auch dann notwendig i.S.v. § 12 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, und somit zu erstatten sind, wenn bereits ein Dritter mit Erfolg abgemahnt hat. Entscheidend ist dabei auf die subjektive Sicht abzustellen, die Kenntnis von der Drittunterwerfung voraussetzt, was in der Regel nicht der Fall ist.
Anmerkung
Der entschiedene Fall war zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass keine Unterlassungserklärung vorlag, sondern eine einstweilige Verfügung ergangen war, zu der der Schuldner aber noch keine Abschlusserklärung abgegeben hatte. Eine nicht als endgültig anerkannte einstweilige Verfügung kann – etwa nach rechtskräftiger Klageabweisung in einem Hauptsacheverfahren - jederzeit wieder Entfallen und war folglich zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr gegenüber Dritten schon aus diesem Grund ungeeignet.