Hier die Presseerklärung der beiden Verlegerverbände von heute Nacht zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger:
Presseverlage begrüßen Entscheidung der Koalition zum Leistungsschutzrecht
Berlin, 4. März 2012 - Zeitungs- und Zeitschriftenverlage begrüßen den Beschluss des Koalitionsausschusses, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger jetzt auf den Weg zu bringen. Damit sollen - so der Beschluss - die Presseverleger im Online-Bereich nicht schlechter gesteltt werden als andere Werkmittler. Dies ist so auch im Koalitionsvertrag vorgesehen. Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) betonen, im digitalen Zeitalter sei ein solches Recht unverzichtbar, um die gemeinsame Leistung von Journalisten und Verlegern wirksam schützen zu können. Das Leistungsschutzrecht sei keine hinreichende, wohl aber eine notwendige Bedingung für den Erhalt einer freien und staatsunabhängig finanzierten privaten Presse im digitalen Zeitalter.

Hier die Erklärung des Koalitionsausschusses zum Leistungsschutzrecht im Wortlaut (voran stehen in Nr. 1 Absichtstserklärungen zum Kartellrecht):
2. Urheberschutz - Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Verlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein sollen als andere Werkvermittler. Deshalb sollen Hersteller von Presseerzeugnissen ein eigenes Leistungsschutzrecht für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon erhalten.
Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen. Damit werden die Presseverlage an den Gewinnen gewerblicher Internet-Dienste beteiligt, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Auch die Urheber sollen eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts erhalten. Einzug und Verteilung der Entgelte soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Die Schutzdauer soll ein Jahr betragen.
Die private Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet wird nicht vergütungspflichtig, normale User werden also nicht betroffen sein. In der gewerblichen Wirtschaft bleiben das Lesen am Bildschirm, das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen kostenfrei.