Entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil vom 29.02.2012 (Az.: VIII ZR 155/11). Im Volltext liegt dieses Urteil noch nicht vor. Einen Einblick vermittelt eine Pressemitteilung.
Der Fall:
Die Beklagten hatten wegen erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz die Miete um 20% gemindert, und der Kläger kündigte wegen des aufgelaufenen Mietrückstands den Beklagten. Gestritten wurde in einem Räumungsprozess.
Prozessverlauf:
- Das Amtsgericht Mitte hielt die von den Mietern vorgenommene Mietminderung für angemessen und hatte die Räumungsklage abgewiesen.
- Das Landgericht Berlin hat die Beklagten wegen unsubstantiierten Sachvortrags zur Räumung verurteilt.
Das Urteil des BGH:
Die Revision der Mieter hatte Erfolg. Insbesondere stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§ 536 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) in unvertretbarer Weise überspannt habe.
Die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Beklagten durch die Vermietungspraxis der Klägerin verursacht werden, gehen nach der Ansicht des BGH über kaum zu vermeidende Beeinträchtigungen weit hinaus. Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter lediglich einen konkreten Sachmangel vortragen. Einen bestimmten Minderungsbetrag braucht der Mieter nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist auch die Vorlage eines "Protokolls" nicht erforderlich. Laut BGH genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (z.B. Musik oder Trittschall) es geht. Zudem muss vorgetragen werden zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz die Störungen in etwa auftreten.
Da der Vortrag der beklagten Mieter diesen Anforderungen genügte, wurde der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen trifft.