Zum Hintergrund:
Die Kläger wohnen in einer mit Kachelöfen beheizten Altbauwohnung und fordern von ihrem Vermieter die Zustimmung zum Einbau einer modernen Gasetagenheizung auf eigene Kosten. Der Beklagte verweigert seine Zustimmung, obwohl er andere Wohnungen in dem gleichen Haus vor einer Neuvermietung selbst mit Gasetagenheizungen ausgestattet hat.
Die Entscheidung:
In seinem Revisions-Urteil BGH VIII 10/11 lehnt der BGH einen Anspruch der Mieter auf Zustimmung ab. Der Vermieter sei, so der BGH, grundsätzlich nicht zu baulichen Modernisierungsmaßnahmen einer Mietwohnung verpflichtet. Daher habe der Mieter auch keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer solchen baulichen Veränderung der Mietwohnung auf eigene Kosten, es sei denn, der Vermieter übe sein Ermessen bei der Ablehnung missbräuchlich aus. So „(…) stellt es auch keine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung eigener Rechte dar, dass der Beklagte den Klägern nicht gestattet, die Heizung auf eigene Kosten einzubauen. Denn mit einer derartigen Erlaubnis wäre eine erhebliche Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit als Eigentümer verbunden, den Zeitpunkt einer Investition selbst zu bestimmen und dabei das eigene - legitime - Interesse zu wahren, bei einer späteren Neuvermietung angesichts der zwischenzeitlich gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine deutlich höhere Miete zu erzielen.“