Der Fall:
Die Beklagte, Arzneimittelherstellerin, warb in einer Zeitschrift für Apothekenpersonal mit einem Faltprospekt, der ein Gewinnspiel beinhaltete. Das Gewinnspiel bezog sich auf die Broschüre. Bei dem Gewinnspiel konnten die Teilnehmer Taschen im Wert von 9,90 € sowie Gutscheine gewinnen.
Entscheidung:
Nach einem Urteil des OLG Nürnberg Az.: 3 U 1429/11 verstößt Werbung dieser Art gegen § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wenn diese Bestimmung konform der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) ausgelegt wird.
Prospekt und Gewinnspiel seien, so das Urteil, nicht getrennt zu beurteilen, weil sich, wie erwähnt, das Gewinnspiel auf die Werbung bezog. Bei dem Apothekenpersonal handele es sich um Angehörige der Heilberufe im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 HWG.
Anmerkungen:
Die Frage, ob die Gewinnaussichten selbst, oder erst die ausgelobten Taschen und Gutscheine eine Zuwendung im Sinne der Norm darstellen, ließ das Gericht offen. Die Ausnahme in § 7 Abs. 1 S. 2 HWG, nach der Zuwendungen zulässig sind, wenn sie einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweisen, greift bei derlei Gewinnen für die private Nutzung nicht. Klarstellend führte das Gericht aus, dass bestimmte Verhaltenskodizes von Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen rechtlich nicht gelten.
Bedeutsam ist die Feststellung des Gerichts, dass die Ausnahme in § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG bezüglich geringwertiger Kleinigkeiten nicht gilt, wenn es sich um Zuwendungen an Angehörige der Heilberufe handelt. Ihnen gegenüber gelte ein strengerer Maßstab. Woraus das Gericht diese Beurteilung ableitet wird nicht deutlich. Denkbar ist jedoch eine richtlinienkonforme Auslegung nach § 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, wonach die Zuwendung von Vorteilen an Angehörige der Heilberufe nur dann zulässig ist, wenn jene einen geringen Wert aufweisen und zugleich für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind.