Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte über die Vorlagefrage zu entschieden, in welchem Umfang der Hosting-Anbieter eines sozialen Netzwerks die von Nutzern eingestellten Inhalte vorab kontrollieren muss. Der EuGH gelangt in seinem Urteil C-360/10 – SABAM/Netlog zu dem Ergebnis, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, „ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt“ vorzuhalten.
Die Begründung:
Es könnte „die fragliche Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte“, so der EuGH.