Zum Hintergrund
Das Landgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es im Rahmen eines Online-Presseartikels erlaubt ist, mit einem Hyperlink auf eine Seite zu verlinken, auf der E-Mails mit privatem Inhalt gespeichert sind.
Die Entscheidung
Das LG Braunschweig hat in seiner Entscheidung Az. 9 O 1956/11 zugunsten der Presse- und Meinungsfreiheit die Verlinkung als rechtmäßig erachtet.
Begründung
Die Verlinkung auf private E-Mails greife zwar im Allgemeinen in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. „Grundsätzlich gilt, dass die unbefugte Veröffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert, denn der Einzelne hat grundsätzlich ein Recht darauf, selbst zu bestimmen, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt. (…) Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ergibt sich auch durch das Setzen des Hyperlinks.“
Im vorliegenden Fall konnte allerdings schon nicht geklärt werden, ob diese privaten E-Mails rechtswidrig auf der verlinkten Webseite veröffentlicht worden waren. Zudem setzte sich der Online-Presseartikel mit einem Thema von gesteigertem Informationsinteresse, der Diskussion und Problematik innerhalb der Burschenschaften, auseinander. „Im Rahmen der Bewertung, ob an der Veröffentlichung oder Verbreitung ein überwiegendes Interesse besteht, ist weiter das Gewicht des Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des von der Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei kann hervorgehoben werden, dass die Beklagte die jeweiligen E-Mails nicht unmittelbar in ihrem Artikel veröffentlicht hat, sondern über einen Hyperlink auf weitere Belege und ergänzende Angaben verwiesen hat, die auf den Inhalt einer ihr unabhängigen Internetdomain verweist.“ Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht hinnehmen.