Der Fall
Die Inhaberin eines Möbelhauses startete eine Jubiläums-Rabattaktion anlässlich des 180jährigen Bestehens und warb u.a. mit „Dauertiefpreisen“ und einem „10% Geburtstags-Rabatt auf alles, ohne Ausnahmen!“. Die Werbeanzeige ließ die Inhaberin zunächst zwischen dem 22. und 28.9.2008 als Postwurfsendungen verteilen und wies auf die Gültigkeit des Angebots bis zum 4.10.2008 hin. Wegen des riesigen Erfolgs der Aktion schaltete die Inhaberin am 2.10.2008 gleichlautende Werbeanzeigen in verschiedenen Tageszeitungen und verlängerte das Angebot bis zum 11.10.2008. Eine nochmalige Verlängerung erfolgte mit einer Werbeanzeige vom 8.10.2008 bis zum 18.10.2008.
Die Entscheidung
Der BGH, Az.: I ZR 173/09 urteilte, die zweimalige Verlängerung der Rabattaktion sei irreführend im Sinne des Urt. v. 07.07.2011, Az. I ZR 181/10 – Frühlings-Special. Er betrifft einen zeitlich befristeten Frühbucherrabatt, den ein Reiseveranstalter gewährte. Dazu führte der BGH aus, dass es bei zeitlich befristeten Frühbucherrabatten durchaus plausible Gründe geben könne, bspw. eine schleppende Nachfrage, die dazu führen, dass eine nachträgliche Verlängerung des Rabatts nicht irreführend ist.

  • Der BGH selbst zieht eine Parallele zur Irreführung über die Angemessenheit eines Warenvorrats bei verlängerten Sonderverkaufsaktionen (vgl. zu diesem Problemkreis BGH, Urt. v. 10.2.2011, Az. I ZR 183/09 – Irische Butter).