Hintergrund
Schon nach der Regelung im Einkommensteuergesetz (VI R 19/11,
VI R 46/10.
Kurz: Zum einen ist die kürzeste Fahrtstrecke der tatsächlich vom Arbeitnehmer benutzten Fahrtstrecke gegenüber zu stellen. Nur für diese ist zu ermitteln, ob sie verkehrsgünstiger ist. Zum anderen ist eine Strecke dann verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Ob eine Strecke wirklich schneller ist, ist dadurch zu ermitteln, dass die Zeitersparnis ins Verhältnis zur Gesamtdauer der jeweiligen Fahrten gesetzt wird. Als Orientierungshilfe gibt der BFH hier eine Zeitersparnis von zumindest mehr als 10% an. Alternativ kann sich die Verkehrsgünstigkeit einer Strecke aber auch aus Umständen wie der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergeben und dazu führen, dass eine nur geringe Zeitersparnis unberücksichtigt bleibt.