Um sich bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten zu können, wird oft in den von Verkäufern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen relativiert. Der Verbraucher weiß in solchen Fällen öfters gar nicht, wann genau der Verkäufer wirklich liefern muss.
Die neueste Lösung bietet ein Beschluss des OLG Frankfurt a.M. (Az.: 6 W 55/11). Er erklärte die Klausel: „ ... Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang...“ für unwirksam. Das Gericht stütze sich dabei auf die kundenfeindlichste Auslegung, wonach es sich der Unternehmer hier vorbehält selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt. Außerdem, so das Gericht, lässt „in der Regel“ - anders als bei „circa“ Angaben - für undefinierte Ausnahmefälle völlig offen, wann überhaupt die Lieferung erfolgt.