Der Fall
Der Kläger war in den 1970er Jahren Leiter der „Kinderkommission“ des Kommunistischen Bundes. Dies wurde in einem Artikel auf einer Online-Plattform in Zusammenhang mit einer aktuellen Diskussion um "Babyklappen" erwähnt, - also Vorrichtungen, mit welcher Neugeborene anonym bei einer Pflege-Einrichtung für immer abgegeben werden können. Der Kläger war, als berichtet wurde, geschäftsführender Vorstand des Trägervereins der Babyklappen.
Die Entscheidung
Der BGH urteilte in seiner Entscheidung Az. VI ZR 261/10, die umstrittenen Äußerungen beträfen die Sozialsphäre. Beim politischen Wirken einer Person, so der BGH, sei zu unterscheiden zwischen der rein passiven Mitgliedschaft in einer politischen Organisation, die nicht der Sozial-, sondern der Privatsphäre zuzurechnen sei, und einem aktiven Hervortreten des Mitglieds in der Öffentlichkeit. Für eine Untersagung der Berichterstattung ist es nach dieser Einordnung ausschlaggebend, ob sie zu einer Stigmatisierung, einer sozialen Ausgrenzung oder einer Prangerwirkung führt.
Die Funktion des Klägers als Leiter der „Kinderkommission“ des Kommunistischen Bundes sei schon vom Grundsatz her auf eine Außenwirkung angelegt gewesen, weshalb bei der Beurteilung die Frage zurücktreten könne, ob der Kläger selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten sei. Da es sich zudem, so der BGH, um wahre Tatsachenbehauptungen handelte und schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu besorgen waren, musste der Kläger den Eingriff in die Sozialsphäre hinnehmen.
Der zeitliche Abstand ist unerheblich, so der BGH, weil im Kontext mit der aktuellen Diskussion um Babyklappen und der Rolle des Klägers innerhalb dieser auch ein aktuelles Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem politischen Wirken in der Vergangenheit bestand.