Was oft übersehen wird: Auch im Rechtsmittelverfahren muss der Erlass der einstweiligen Verfügung dringlich sein und glaubhaft gemacht werden.
Ein „Prominentenanwalt“ hatte in einer Pressesache zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Verlag hat erfolgreich widersprochen. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Prominentenanwalt zwar rechtzeitig Berufung eingelegt. Er hat sich jedoch - wie man sich eben in Hauptsacheverfahren oft verhält - die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern lassen und die verlängerte Frist voll ausgeschöpft. Das OLG Köln verwies nun in einem uns Verlagsvertretern zugestellten Beschluss vom 19.1.2012 (Az.: 15 U 195/11) auf die herrschende Rechtsauffassung, nach welcher die Dringlichkeit aufgrund Selbstwiderlegung entfällt, wenn das Eilverfahren nicht mit Nachdruck betrieben wird.