Erster Teil des Urteils
Wie so oft: Ehepartner bekannter Persönlichkeiten „vermarkten“ sich über die Medien und stellen ihre Ehe als vorbildlich dar. Werden außereheliche Affären bekannt, soll die Presse darüber nicht berichten dürfen.
Das Landgericht Köln hat dem erneut „einen Riegel vorgeschoben“ und eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung mit dem Urteil Az.: 28 O 800/11 aufgehoben, nachdem die beklagte Zeitschrift „neue woche“ Widerspruch eingelegt und hierzu eine Vielzahl von Interviews der Antragstellerin vorgelegt hat, in denen sie sich zu den Umständen ihres (vermeintlich vorbildlichen) Ehelebens geäußert hatte.
Dass das letzte dieser Interviews zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits eineinhalb Jahre zurücklag, hat das Landgericht - sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG, NJW 2000,1021,1023) beziehend - ausdrücklich als unschädlich bezeichnet. Den Einwand der Antragstellerin, sie sei zu den Interview-Äußerungen „gezwungen“ worden, um die Weiterverbreitung von Gerüchten über eine angebliche Homosexualität ihres Ehemannes zu verhindern, wies das Gericht als prozessual substanzlos zurück.
Zweiter Teil des Urteils
Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Gerichts zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen:
Tatsächliche (auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfende) Behauptungen sind dann als Meinungsäußerungen zu werten, wenn diesen eine den Aussagegehalt prägende Wertung des Mediums hinzugefügt wird. (Zur Rechtsprechung des BGH zu „gemischten“, d.h. aus Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zusammengesetzten Äußerungen vgl. beispielsweise unseren Eintrag vom 23. Dezember 2009.)