Der Fall
Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dem die Klägerin u.a. einen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation geltend machte. Die Klägerin war seit dem 1.1.2008 bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, nach der der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation entfallen sollte, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung – hier mit der Vergütung für den Monat November – gekündigt ist.
Die Entscheidung
Das Urteil des BAG liegt noch nicht im Volltext vor. Hier können Sie jedoch eine Pressemeldung des BAG einsehen. Das entscheidende Argument: Die Zahlung nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen, sei mit der gesetzlichen Grundkonzeption des Az. 15 Sa 812/10) urteilte in der Vorinstanz noch anders. Die Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte, verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht vereinbar sei. Zu dieser Beurteilung gelangte das LAG Hamm angesichts der Tatsache, dass die Klausel nicht zwischen einer Kündigung durch den Arbeitgeber und einer solchen durch den Arbeitnehmer differenziere und ebenso offen lässt, aus wessen Verantwortungsbereich die Gründe für die Kündigung stammten. Kündige der Arbeitgeber bspw. aus betrieblichen Gründen, erschiene es ungerechtfertigt, dem Arbeitnehmer die Weihnachtsgratifikation unter Berufung auf eine solche Ausschlussklausel zu verweigern. Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB sah das LAG Hamm nicht gegeben und sprach der Klägerin daher die beanspruchte Weihnachtsgratifikation zu.