Das LG München (Az.: 9 O 21882/09) befasste sich mit der Frage, ob eine Redaktion eine Prüfungspflicht verletzt hat, wenn bei einem im Text geänderten Namen - konkret „Ronny Fischer*“ - , mit dem Sternchenhinweis „Name von der Redaktion geändert“ der Zufall es will, dass ein „Ronny Fischer“ real existiert und der Kontext des Artikels - konkret ein Afghanistaneinsatz - auch auf die real existierende Person zutreffen könnte.
Das LG München I verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung:

„Die streitgegenständliche Berichterstattung macht es für jedermann deutlich, dass der wahre Name des Soldaten, von dem der fragliche Artikel handelt, nicht Ronny Fischer ist,.... Presserechtlich fehlt es an der Erkennbarkeit des Klägers ... Dies ergibt sich bereits [aus dem Sternchenhinweis] ... Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Hinweis auf den geänderten Namen in der Fußnote auch vom durchschnittlichen - auch flüchtigen - Leser wahrgenommen. Dies auch deshalb, weil die Verwendung von Phantasienamen in Artikeln völlig üblich ist...“

Und weiter:

„Eine journalistische Sorgfaltspflicht dahingehend, bei der Bundeswehr nachzufragen, ob nicht ein in Afghanistan eingesetzter Soldat zufällig diesen Phantasienamen tatschlich trägt, besteht nicht.“

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