Das LAG München (Az.: 9 Sa 653/04) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob nach Kündigung eine Freistellung unter Anrechnung der Urlaubstage erfolgen durfte, oder ob diese noch auszubezahlen seien.
Der Fall:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend. Die Beklagte hatte ihm betriebsbedingt gekündigt und hierbei eine Freistellung ausgesprochen:

„Bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden Sie unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche sowie noch nicht abgegoltener Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt.“

Eine „Unwiderruflichkeit der Freistellung” fehlte jedoch im Text.
Im Kündigungsschutzprozess hatten die Parteien sich auf eine Beendigung und Abfindung und eine Abgeltungsklausel geeinigt. Dennoch machte der Kläger nun Urlaubsabgeltungsansprüche geltend.
Die Entscheidung:
„Es ist ... allgemeine Ansicht, dass der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG den Urlaub des Arbeitnehmers grundsätzlich in die Kündigungsfrist legen kann, weil es mit dem Urlaubszweck vereinbar ist, die alleine noch zur Verfügung stehende Zeit zur Erteilung des Urlaubes in Form von bezahlter Freizeit zu verwenden ...“
Eine ausdrückliche „unwiderrufliche“ Freistellung ist nicht erforderlich, da „die Freistellung ... nicht einseitig widerrufbar“ ist. „Mit der einseitigen Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nimmt der Arbeitgeber ein Gestaltungsrecht für sich in Anspruch; denn er bestimmt einseitig den Ablauf des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Leistungspflicht des Arbeitnehmers bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
Weiter:
„...Gestaltungserklärungen [sind], um für den Gestaltungsbetroffenen die erforderliche Überschaubarkeit und Rechtssicherheit zu wahren, grundsätzlich unwiderruflich.“
Alternativ, jedoch mit dem selben Ergebnis:
Wenn der Arbeitgeber die Urlaubszeit gewährt hat, „also die Leistungszeit bestimmt hat, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt werden soll und dies dem Arbeitnehmer auch mitgeteilt hat, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubes die für die Erfüllung dieses Anspruches erforderliche Leistung vorgenommen. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen.“
Die Berufung des unterlegenen Klägers wurde daher zurückgewiesen.