Der Fall
Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Urteil Az. 15 U 194/10 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein „hochpreisiges Spitzenrestaurant“ in einem in Buchform herausgegebenen Restaurantführer kritisiert wurde. Das Restaurant wurde im Vergleich zur Vorauflage des Buches um einen Bewertungspunkt herabgestuft. Hiergegen wandte sich das bewertete Restaurant und verlangte Unterlassung.
Die Entscheidung
Das Gericht gab der Klägerin recht und bejahte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
Aus der Begründung
Der Tester genieße zwar einen weiten Spielraum. Er müsse jedoch „neutral, sachkundig und im Bemühen um Richtigkeit“ urteilen. Das Ergebnis eines einzigen Besuchs einer einzigen Person sei keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage dafür abzuwerten, zumal die Kritik erhebliche Nachteile für die wirtschaftliche Existenz des bewerteten Spitzenrestaurants nach sich ziehen könne, so das Gericht.