Bei einem Lkw war die im Oktober 2009 fällige TÜV-Hauptuntersuchung (HU) unterblieben. Der Halter brachte stattdessen am hinteren Kennzeichen eine HU-Plakette an, die zwar eine Gültigkeitsdauer bis Oktober 1993, aber denselben Farbton aufwies wie HU-Plaketten, deren Gültigkeit 2011 ablief. Die Zahl „93“ überzeichnete er mit „11“.
Die Revision des in I. Instanz wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 30,00 € verurteilten Angeklagten hatte beim OLG Celle - Beschluss vom 25.07.2011, 31 Ss 30/11 - teilweise Erfolg, allerdings nur hinsichtlich des Rechtsfolgenspruchs, nicht aber hinsichtlich des Schuldspruchs: Zur Prüfplakette im Sinne des § 29 II i. V. m. Anl. IX StVZO („TÜV“-Plakette) bestätigte das OLG Celle, a.a.O., wegen ihrer festen Verbindung zum Kfz-Kennzeichen deren Eigenschaft als zusammengesetzte Urkunde, die der Angeklagte abgeändert und somit verfälscht habe (vgl. § 267 StGB). Bei der festgesetzten Tagessatzhöhe war aber nach Auffassung des OLG Celle, a.a.O., ein wesentlich höheres Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen, wenn dem Täter hieraus tatsächlich geldwerte Vorteile zuflossen, die als (dauerhaftes) „Einkommen“ angesehen werden konnten. Dies erschien möglich, da der Angeklagte lediglich ein geringes eigenes Arbeitseinkommen von 500,00 € netto monatlich erhielt. Deshalb forderte das OLG Celle, a.a.O., dann darzulegen, wie sich das höhere Nettoeinkommen eines Ehegatten auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten konkret auswirkte, an denen es fehlte. - Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.