Entschieden hat der BGH in einem Urteil Az.: I ZB 77/10. Der Verfasser dieser Zeilen musste allein in einem aktuellen Verfahren wiederholt feststellen, dass die Ladungen zum persönlichen Erscheinen erwartungsgemäß unnötig waren. Es handelt sich um keinen Einzelfall.
Die Vorgeschichte
Obwohl das LG das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet hatte, erschienen diese nicht, sondern ließen sich durch ihre Prozessbevollmächtigten persönlich vertreten. Das Landgericht hatte daraufhin gegen beide Parteien ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 300 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Ladung von zwei Zeugen verfügt. Auf die spätere Beweisaufnahme wurde der Klage teilweise stattgegeben.
Das Urteil und seine Begründung
Das Ordnungsgeld wurde zu Unrecht erhoben, wie der BGH urteilte:
Zunächst sei in formeller Hinsicht zu beanstanden, so der BGH, dass aus den Gerichtsakten nicht festgestellt werden könne, dass die Parteien tatsächlich geladen worden seien, da die Ladungen nicht zu den Akten gelangten - die formell ordnungsgemäße Ladung sei aber als Voraussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen.
Ferner hob der BGH den Zweck des BAG unterstrich.
Ob die „Missachtung“ des Gerichts faktische Nachteile mit sich bringt, steht aber auf einem anderen Blatt.