Der Fall
Der ehemalige Lebensgefährte einer bekannten Schauspielerin hatte gegen mehrere Veröffentlichungen geklagt, in denen mitgeteilt wurde, dass er nach der Trennung von seiner bekannten Lebensgefährtin eine andere geheiratet hat. Ein Teil der Veröffentlichungen war mit einem Foto seines früheren gemeinsamen Auftritts mit der Schauspielerin bebildert, die mit seinem Einverständnis aufgenommen worden waren. Der ehemalige Lebensgefährte sah sich durch die neuen Berichte in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das Urteil
Das Kammergericht (10 U 204/10) verneinte in einem noch unveröffentlichten Urteil eine Persönlichkeitsrechtsverletzung:
Die beanstandeten Äußerungen über die Heirat waren weder ehrverletzend noch entfalteten sie eine „Prangerwirkung“. Auch wenn der Kläger und seine neue Frau selbst keine Personen des öffentlichen Interessen sind, so das KG, bestand ein Berichterstattungsinteresse zu der Frage, ob die früher öffentlich gemachte Beziehung zwischen dem Kläger und der Schauspielerin fortbesteht. Dies resultiert aus dem Interesse an der Schauspielerin:
„Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wie Frau ...‘s Leben weiter verlaufen ist, was die Frage nach dem Fortbestehen der Partnerbeziehung mit dem Kläger einschließt“.
Die Beklagten durften daran anknüpfend auch über die Trennung berichten, welche durch die Hochzeit mit einer anderen Frau „belegt“ wurde. Dies durfte als zeitgeschichtliches Ereignis iSd § 22 Abs. 1 KUG auch kontextneutral mit dem Foto des früheren Auftritts bebildert werden.