Das Kammergericht (Az.: 5 W 127/11) befasste sich erneut mit einem Fall aus der Bekleidungsbranche zu den Fragen: Ist die Abbildung eines Logos auf der T-Shirt-Front stets ein kennzeichenmäßiger Gebrauch? Wird das Motiv als produktbezogener Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element verstanden?
Das KG meinte im entschiedenen Fall:

„Der Antragsgegner hat die Zeichenbestandteile "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT" nicht markenmäßig benutzt.“

Die Abbildung von Zeichen,

„die ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gemäß 6. Februar 2009, vom 23.03.2010, vom 06. Oktober 2010 und vom 9. Juni 2011.
Die zuvor dargestellten Fälle zeigen aber auch, wie unterschiedlich die Verkehrsauffassung gesehen wird. Leider ist dem aktuellen Beschluss nicht zu entnehmen, wie genau das KG zur Feststellung der Verkehrsauffassung gelangt ist. Das Urteil des Kammergerichts stellt eine knappe und klare Abgrenzungsmöglichkeit dar, und ist im Ergebnis daher zu begrüßen.