Der Kläger hatte eine Klage beim Finanzgericht Hamburg als einfache Email eingereicht. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage als unzulässig ab. Hiergegen legte der Kläger beim Bundesfinanzhof Revision ein.
Der BFH entschied mit seinem Beschluss Az.:VII R 30/10, dass eine entsprechende Verordnung des Landes Hamburg (ERVV HA 2008) nur die Einreichung einer Klage per Email mittels qualifiziert elektronischer Signatur erlaube.
Anmerkung
§ 2 Abs. 3 S. 1 der ERVV HA 2008 bestimmt zwar etwas kryptisch, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten Signatur i.S.d. Signaturgesetzes zu versehen ist, „sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist“. Diese Bestimmung sei aber dahin auszulegen, so der BFH, dass Klagen beim FG Hamburg nur auf dreierlei Wegen einzureichen seien: schriftlich, zur Niederschrift oder per Email mit qualifizierter elektronischer Signatur. Die Verordnung entspreche daher § 52a Abs. 1 FGO als Ermächtigungsnorm.