Entschieden hat das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerG B-6307/2010), wobei der Prüfungsmaßstab der des schweizerischen MSchG war.
Das BVerG entschied, dass die Bezeichnung mit „sehr wichtige Apotheke“ übersetzt werden könne und daher freihaltebedürftig - „zum Gemeingut gehörend“ - zählt: „Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. ... Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen.“
Auf den konkreten Fall angewandt, bedeutet dies:
„Der leicht verständliche Zeichenbestandteil VERY IMPORTANT wird mangels naheliegender, alternativer Bedeutung von den Verkehrskreisen – den Durchschnittsabnehmern und den Fachpersonen gleichermaßen – als allgemeiner Qualitätshinweis bzw. als reklamehafte Anpreisung verstanden.“
Anmerkung: Für das deutsche Recht würde voraussichtlich genauso geurteilt.