Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 110/10) erwartet der Verbraucher, dass die Angabe „Made in Germany“ auf alle Teile des Produkts und nicht nur auf den überwiegenden Teil zutrifft, wenn die Herkunftsangabe geradezu als einziges Merkmal herausgestellt wird.
Der Fall
Die Beklagte vertreibt unter anderem ein Besteckset, welches aus jeweils sechs Messern, Gabeln, Löffeln und Kaffeelöffeln besteht. Auf der Produktverpackung findet sich neben einer schwarz-rotgoldenen Flagge der Hinweis „Produziert in Deutschland“. Tatsächlich werden zwar die Gabeln, Löffel und Kaffeelöffel in Deutschland hergestellt. Die Rohmesser werden jedoch, wenn auch auf in Deutschland hergestellten Maschinen, in China geschmiedet, umgeschnitten, gehärtet sowie geschliffen und sodann in Deutschland mehrfach poliert. Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe die Verbrauchererwartung bezüglich eines Eßbestecks nicht zutreffend bestimmt. Maßgebend sei bei Messern hier auch der Poliervorgang. Zudem seien 75 % der Besteckteile vollständig in Deutschland hergestellt.
Die Entscheidung
Der Senat geht in seiner Entscheidung davon aus, wie in der Gerichtspraxis oft üblich, dass es selbst die Verkehrsauffassung schlechthin kenne, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen. Es lässt damit außer Acht, dass die Wirklichkeit pluralistisch ist. Es geht nicht darauf ein, dass ein Teil der Verbraucher so und der andere anders auffasst. Erst recht beurteilt es nicht, welche Quote (15 %?) erforderlich ist.
Anmerkung
Auf dieser Homepage finden Sie über die Suche zahlreiche Hinweise zur Ermittlung und Bedeutung der „Verkehrsauffassung”.