Entschieden hat das Brandenburgische OLG unter dem Az.: 6 W 87/10.
Erstinstanzlich unterlag ein Verfügungskläger mit einem gegen irreführende Werbung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Berufungsverfahren legte er ein ihm günstiges repräsentatives Umfragegutachten vor und gewann. Der (unterlegene) Verfügungsbeklagte hatte auch die Kosten der Umfrage zu tragen. Das Gericht wörtlich:

„Ein Verfügungskläger ist gehalten, ein Meinungsforschungsgutachten zur Glaubhaftmachung einer Irreführungsgefahr einzuholen, um das Berufungsverfahren erfolgreich durchführen und die Sachkunde der erstinstanzlichen Richter in Zweifel ziehen zu können, sofern das Landgericht zuvor - gestützt auf eigenen Sachverstand - die Irreführung durch die beanstandete Werbung verneint hatte.“

Anmerkungen:
1. Nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung ist das Urteil teilweise problematisch. Sie geht entgegen der herrschenden Meinung von der normativen Verkehsauffassung aus, „so dass das tatsächliche Verständnis der Verkehrskreise grundsätzlich keine Rolle” spiele. Aber selbst hier gelte es zu beachten, dass „[d]er Prozentsatz der tatsächlich irregeführten Personen [...] im Rahmen der wertenden Betrachtung ein Indiz für das Verständnis des nicht notwendig real existierenden Durchschnittsverbrauchers sein [kann], und damit auch im Rahmen des normativen Ansatzes Bedeutung erlangen (m.w.N.).“
2. Wie es sich rechtsmethodisch zutreffend verhält, kann in AfP 1997, 930 ff., in einem Urteil des OLG München samt einer Anmerkung Az.: 29 U 5606/96, nachgelesen werden.