Wir berichteten regelmäßig über die Rechtsprechungspraxis zur Zulässigkeit sog. „Blickfangwerbung“, bei welcher Form und Inhalt der per Sternchenvermerk vorgenommenen Aufklärung bzw. Erläuterung der herausgestellten Werbeaussage entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. zuletzt etwa Einträge vom 12.05.2011 oder 16.09.2010).
Das Landgericht München hat nun ein weiteres Urteil Az.: 11 HKO 22644/10 zur Blickfanwerbung erlassen.
Der Fall
Ein Bankinstitut hatte für einen Sparbrief mit dem Blickfang „6 % Zinsen“ geworben, diesen aber tatsächlich mit lediglich 2 % p.a. verzinst. In einer (nach Auffassung des Gerichts) schlecht lesbaren Erläuterung klärte die Bank darüber auf, dass es sich um den Gesamtzins für den Anlagezeitraum von drei Jahren handelte. Etwas klein gedruckter und nicht als Verknüpfung mit dem Blickfang erkennbar, lautete es darüber hinaus, dass der Sparbrief „2,0 % Zinsen jedes Jahr garantiert“.
Die Entscheidung
Das Gericht hielt in seinem Urteil die Anzeige nicht nur wegen der zu geringen Schriftgröße des Sternchentextes, sondern auch deshalb für irreführend, weil

  • Zinsangaben zu Geldanlagen vom Verbraucher durchgängig als Jahreszins verstanden würden;
  • die somit objektiv unrichtige Aussage „6 % Zinsen pro Jahr“ die Anzeige dominiere;
  • die Abweichung zum marktüblichen Zins nicht so gravierend sei, dass sich dem Verbraucher Bedenken aufdrängen müssten;
  • der auflösende Fließtext „garantiert Ihnen 2,0 % Zinsen jedes Jahr“ dem Blickfang nicht zugeordnet sei.