Das Sozialgericht Wiesbaden hat in einem uns als Vertreter des beigeladenen Instituts nun zugestellten Urteil Az.: S 1 KR 200/09 entschieden: Angesichts der Eigenart der Tätigkeit eines Marktforschungsinterviewers ist die „Einbindung“ in Ort, Zeit, Art und Weise der Durchführung des Auftrages kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung versicherungspflichtig oder nicht versicherungspflichtig.
Das Gericht hatte im Rahmen einer Statusfeststellungsklage zu entscheiden, ob der klagende Interviewer, der für ein Marktforschungsinstitut Bahnreisende befragte, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. Folgende Umstände sind nach der unseres Erachtens eindrucksvollen Urteilsbegründung entscheidend:
Diese fünf Punkte prägten das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers.
Dagegen traten nach Überzeugung des Gerichts folgende Elemente, die für eine mögliche abhängige Beschäftigung hätten sprechen können, zurück:
Strikte Beachtung des Fragebogeninhaltes und anderer Vorgaben für die Durchführung der Interviews (Interviewerleitfaden), da diese in der „Natur der Sache“ liegen, Kontrollbefugnis des Instituts, Grundvergütung nach Zeitaufwand, nicht pro durchgeführtem Interview.
Anmerkung:
Die vom Gericht herausgestellten Kriterien treffen in der Regel auf Markt- und Sozialforschungsunterviewer zu. Das Gericht bestätigt entgegen anderen Stimmen frühere Entscheidungen anderer Gerichte (siehe bitte z.B. Meldung vom 17. Mai 2010 und das Präzedenzurteil des Bundessozialgerichts vom 14.11.1974 [beachte ebenfalls auf unserer Homepage Suchergebnis ‚Interviewer‘, Urteile‘]. Es bekräftigt die Grundsätze, welche die Marktforschungsinstitute bei ihrer Zusammenarbeit auch mit Telefoninterviewern schon in der Vergangenheit zugrundelegten, vgl. Meldungen vom Dienstag, 5. August 2008, Donnerstag, 6. März 2003, Donnerstag 30. Mai 2002 und Mittwoch, 19. Dezember 2001.
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