Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.07.2011 (324 O 246/11) eine einstweilige Verfügung aufgehoben, die der Antragsteller gegen eine Zeitschrift wegen des nachfolgenden Titelfotos erwirkt hatte:

Der einstweiligen Verfügung lag die Behauptung des Antragstellers zugrunde, das Foto sei „manipuliert“ worden. Nachdem der Verlag das Originalbild vorlegte – aus Formatgründen waren Jauch und seine Gattin anders positioniert worden – war die einstweilige Verfügung nicht aufrecht zu halten:

Das Gericht bestätigte zunächst, dass die Antraggegnerin mit der sich kontextneutral verhaltenden Fotomontage zulässigerweise einen Bericht aus dem Bereich der Zeitgeschichte illustriert und den Bildzusammenschnitt in ausreichender Weise als „Fotomontage“ gekennzeichnet hat. Der Leser betrachte das Titelbild daher mit dem Wissen, so das Gericht, dass nichts Tatsächliches wiedergegeben werde, sondern es sich um ein fiktives Bild handele, das durch das Zusammenfügen verschiedener fotographischer Elemente entstanden ist.
Eine Verletzung berechtigter Interessen nach § 23 Abs.2 KUG liege – so das Landgericht – nicht vor. Das Wegretuschieren der Hand von Jauchs Ehefrau sowie der Umstand, dass sein Ohr aufgrund ihres davor montierten Körpers teilweise verdeckt wurde – beides Hauptangriffspunkte des Antragstellers – führe nicht dazu, dass der Aussagegehalt des Originalfotos, dem auch keine Belegfunktion zukomme, verändert werde.