Der Fall
Nur der Niederlassungsleiter hatte die Kündigung unterzeichnet. Eine auf ihn lautende Vollmacht war nicht beigefügt. Allerdings enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel wonach Kündigungen auch von einem (im Arbeitsvertrag nicht namentlich benannten) Niederlassungsleiter ausgesprochen werden können.
Die Entscheidung
Dem Bundesarbeitsgericht (Az 6 AZR 727/09) reichte die bloße Mitteilung im Vertrag als Voraussetzung nach § 174 Satz 2 BGB nicht.
Die Begründung
Die Arbeitgeberin „hat der Klägerin weder im Arbeitsvertrag selbst noch später bis zur Erklärung der Kündigung mitgeteilt, wer der für sie zuständige Niederlassungsleiter ist. Sie hat ihr auch bis zur Kündigung keinen Weg aufgezeigt, auf dem sie immer unschwer erfahren konnte, wer diese Funktion begleitete.” Unschwer erfahren kann der Arbeitnehmer, wer diese Funktion ausübt allerdings bereits dann (woran es im entschiedenen Fall fehlte), wenn die Arbeitgeberin „den Arbeitnehmer auffordert, sich über die Organisationsstruktur aus den ihm übergebenen Unterlagen oder dem ihm zugänglichen Intranet zu informieren, sofern sich aus diesen Quellen ergibt, wer die mit der Vertretungsmacht verbundene Funktion konkret bekleidet.”
Anmerkung
Wer öfters mit Kündigungen zu tun hat, kann von dem Urteil insgesamt profitieren. Das Urteil legt gut verständlich die Anwendung des § 174 in Bezug auf Kündigungen dar. So auch warum „ein Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB vorliegt, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist”.