Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob das Kündigungsverbot des Pressemitteilung des BAG veröffentlicht.
Der Fall
Die Beklagte ist eine in Baden-Württemberg ansässige Konzerntochter, deren Mutter weitere Töchter in der Schweiz hat. Zum 1. Januar 2009 wurde ein Betriebsteil in einen weniger als 60 km entfernten neuen Standort in die Schweiz verlegt. Im Zuge dessen wurde dem Kläger, einem Vertriebsingenieur, gekündigt. Die Kündigung wurde mit „Betriebsstilllegung“ gerechtfertigt.
Die Entscheidung
Das BAG bestätigte die Vorinstanz, das LAG Baden-Württemberg, und gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Beklagte könne sich, so das BAG, insbesondere nicht auf eine Betriebstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf das (60 km entfernte) Schweizer Unternehmen übertragen worden sei. Dies stelle ein nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung durch dringende betriebliche Gründe ausschließe.
Anmerkung
Interessant ist diese Entscheidung insbesondere deshalb, weil bisher höchstrichterlich ungeklärt war, ob § 613 a BGB auch dann Anwendung findet, wenn der Betrieb oder der Betriebsteil ins Ausland verlegt wird. Nach der vorliegenden Entscheidung soll dies offensichtlich auch dann gelten, wenn der Betriebsübergang mit einer Betriebsverlagerung einhergeht, selbst dann, wenn mit einer Aufnahme der Arbeit am neuen Standort durch die Arbeitnehmer nicht zu rechnen ist.