So entschieden hat das LAG Schleswig-Holstein, Az. 3 Sa 72/10.
Die Fotos waren ursprünglich mit Einverständnis des Klägers angefertigt und zu Werbezwecken verwendet worden. Sie wurden in der Folge auch im Internet veröffentlicht und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter thematisiert. Das Gericht hat deswegen angenommen, dass der Arbeitgeber jedenfalls von einer konkludenten Einwilligung nach Hier können Sie unsere frühere Meldung nachlesen.