Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen oder Testurteilen, so muss nach ständiger Rechtspraxis auch die Fundstelle angegeben werden, um dem Verbraucher zu ermöglichen, sich näher über Testinhalt und Testergebnis zu informieren.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem neuen Urteil: Az.: 2 U 170/10 dargelegt, dass das Fehlen einer die Einzelheiten regelnden gesetzlichen Vorgabe dem Werbenden beileibe keine „freie Hand“ zu solchen Fundstellennachweisen lässt. Es hat konkretisiert, welche Anforderungen an die Fundstellenangabe im Einzelnen zu stellen sind, nämlich:

  • Sie muss leicht auffindbar und
  • sie muss erkennbar sein.
  • Die Lesbarkeit hat sich nach denjenigen Grundsätzen zu richten, die für Pflichtangaben in der Heilmittelwerbung gelten.
  • Abzustellen ist auf den „normalsichtigen“ Betrachter ohne besondere „Konzentration und Anstrengung“ (setzt im Regelfall voraus, dass die Schriftgröße 6-Punkt nicht unterschritten wird).