Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, BDA, hat vorgestern in einem „Rundschreiben” berichtet:
Mit einem Urteil vom 17. Mai 2011 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass einer Gewerkschaft kein Anspruch auf die nachträgliche Beseitigung der Folgen der Anwendung einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer zusteht. Es hat damit einen in der Literatur teilweise auf Grund der "Burda Entscheidung" vom 20. April 1999 vertretenen Folgenbeseitigungserfüllungsanspruch abgelehnt. Der Folgenbeseitigungsanspruch des Bürgerlichen Gesetzbuches sei allein auf die Unterlassung einer gegenwarts- und zukunftsbezogenen Beeinträchtigung gerichtet.
Die Pressemitteilung können Sie hier nachlesen.
Anmerkung
Das BAG-Urteil vom 20. April 1999 hat schließlich dazu geführt, dass das so genannte Burda-Modell für rechtmäßig erklärt worden ist. Das BAG hatte nämlich das Verfahren zurückverwiesen. Anschließend hat das LAG Freiburg festgestellt, dass die Burda-Gesellschaft selbst nach der neuen, tarifbindungs-freundlicheren Rechtsprechung des BAG nicht tarifgebunden war und deshalb das Unternehmen und sein Betriebsrat abweichend vom Tarifvertrag die Arbeitsbedingungen regeln durften. Dieses Urteil des LAG Freiburg bildete die Basis für den weiteren Aufschwung des Standorts Offenburg.