Gegendarstellungen sind bekanntlich innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen. Verschiedene Landespressegesetze stellen dabei darauf ab, ob die Gegendarstellung dem Medium „unverzüglich“ zugeht. Zu Urteil: Az.: 7 U 121/09 zum einen den Grundsatz bestätigt, dass der Zugang nicht mehr „unverzüglich“ ist, wenn die Gegendarstellung mehr als zwei Wochen nach Kenntnisnahme durch den Betroffenen verlangt wird. Es hat zum anderen aber auch festgestellt, dass „Unverzüglichkeit“ nur gegeben ist, wenn auch das Original der Gegendarstellung während dieser Frist zugeht. Aus den Entscheidungsgründen:
„Wenn das Gesetz – wie in § 11 Abs.2 HPG, der in Satz 4 nicht allein auf § 126 BGB Bezug nimmt, sondern ausdrücklich anordnet, dass die Gegendarstellung 'von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein' muss – den Zugang einer formgebundenen Erklärung innerhalb eines bestimmten Zeitraums – wie in § 11 Abs.2 Satz 5 HPG – verlangt, ist ein wirksamer Zugang der Erklärung materiellrechtlich nur dann gegeben, wenn die Erklärung dem Empfänger innerhalb dieses Zeitraums in ihrer gesetzlich vorgesehenen Form zugeht.“