Entschieden hat das OLG Düsseldorf, Az.: I-24 U 193/10.
Der Fall
Ein Rechtsanwalt hatte Ende 2007 ein außergerichtliches Verkehrsunfallmandat wegen eines Unfalls im September 2007 übernommen und dieses Ende März 2009 fristlos gekündigt, §§ 627, 628 BGB, da die verunfallte Beklagte ihn „für inkompetent“ hielt und „ihn hasse“.
Die Beklagte hatte beim Unfall schwere Verletzungen erlitten und wollte Schmerzensgeld sowie weitere Schadenspositionen über ihren Anwalt gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversichrung geltend machen.
Der Anwalt hatte aber abgesehen von der Regulierung des Fahrzeugschadens bis zum 26. Februar 2009 - so das OLG - also in 1 1/4 Jahren “mit Ausnahme einer à-conto-Zahlung auf das Schmerzensgeld (5.000,00 €) nichts Wesentliches gegenüber der durchaus kooperativen Haftpflichtversicherung“ erreicht, die zudem bereits am 6. Februar 2008 die Haftung dem Grunde nach unstreitig gestellt hatte.
Den zur Kündigung führenden Äußerungen der Beklagten vorangegangen waren demnach eine schleppende Leistungserbringung des Anwalts, die die Beklagte selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte.
Die Entscheidung

„Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind...“

In diesem Sinne nahm das OLG an, der Anwalt habe grundlos gekündigt, so dass der Vergütungsanspruch entfalle.