Der Fall
Geklagt hatten die Inhaber von Bild- und Tonträgerrechten gegen den Nachrichtendienst „heise online“. Dort war in einem redaktionellen Artikel über Hersteller von Kopiersoftware berichtet worden. Im Text wurde der Name der Hersteller als Link unterlegt. Dieser Link führte zum Internetauftritt dieses Herstellers. Bei ihm konnte die Kopiersoftware abgerufen werden. Der Inhalt verstieß gegen Urheberrecht.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil Az. I ZR 191/08 entschieden, dass die „elektronische Verweisung“ mittels eines sog. Hyperlinks auch auf fremde Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten zulässig ist, wenn dieser Link in einen Beitrag eingebettet ist, der seinem Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. „Die Links in den Beiträgen des Beklagten erschöpfen sich demnach nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der Seiten zu erleichtern. Sie sind vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Beleg und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst“.
Anmerkung:
Die Richter legten § 95 a UrhG, der auf eine EG-Richtlinie zurückgeht, im Lichte des Grundgesetzes und der EU-Grundrechtecharta (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) aus.