Der Fall:
Das beklagte Inkassounternehmen beurteilte die Bonität eines Unternehmens negativ mit "500" (auf einer schulähnlichen Punkteskala von 100 bis 600); und es schätzte die Zahlungsweise als "langsam und schleppend" ein.
Die Klägerin begehrte Unterlassen sowie Schadensersatz.
Das Urteil
Das Landgericht, das Berufungsgericht und nun letzten Endes auch der BGH (Az.: VI ZR 120/10) wiesen die Klage ab.
Die Begründung
Die § 824 I BGB und § 823 I BGB sind nicht erfüllt.
§ 824 scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil es sich bei den Beurteilungen um keine Tatsachen, sondern um Werturteile handelt. Dass diese Beurteilungen auf Tatsachen beruhen, ändert nichts. Wenn Tatsachen und ihre Bewertung eng verknüpft sind, ist stets der Gesamttext vom Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst.
§ 823 Abs.1 lässt sich nicht wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anwenden, weil die Bonitätsprüfung ”auf zutreffenden und sachlich gehaltenen Informationen am Markt [beruhen], die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können”.