Der entschiedene, heute allgemein interessierende Fall
Eine Betriebswirtin hatte ihre Dissertation in großen Teilen - mitunter wörtlich - aus anderen Arbeiten abgeschrieben, ohne diese Stellen sichtbar als Zitat zu markieren. Ebenso wenig hatte sie Quellen in einer Fußnote oder im Quellen- und Literaturverzeichnis belegt (insbesondere eine fremde Diplomarbeit, deren Thema mit dem der Dissertation nahezu identisch war). Erst- und Zweitgutachter waren von Anfang an nicht sonderlich von der Arbeit begeistert und verliehen den akademischen Grad einer Doktorin der Wissenschaft nur mit dem Gesamturteil "cum laude". Aber, was allgemein noch mehr interessiert: Erst- und Zweitgutachter hatten - wie die Gutachter im Fall zu Guttenberg - grob fahrlässig außer acht gelassen, dass zu vielen Stellen offenkundig Quellenhinweise fehlten.
Erst nach der Verleihung der Doktorwürde ist es aufgefallen, dass es sich bei der Arbeit um ein umfangreiches Plagiat handelte. Der Doktorgrad wurde aberkannt. Gegen die Aberkennung des akademischen Titels erhob die Betriebswirtin eine Anfechtungsklage.
Die Gerichtsentscheidung
Das Verwaltungsgericht Berlin (Az 3 A 319.05) hatte in seiner Entscheidung vom 25.06.2009 wegen des umfangreichen Abschreibens die nachträgliche Aberkennung der Doktorwürde bestätigt. Die Klägerin ist nicht in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Denn die Entscheidung des Promotionsausschusses beruht zutreffend auf § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin. Nach dieser Vorschrift darf ein akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Doktortitel durch Täuschung erworben wurde..
Anmerkungen:
1. In allen Ländern gelten insofern - was sich so gut wie von selbst versteht - gleichartige Regelungen.
2. Unbekannt ist, ob gegen den Erst- und den Zweitgutachter etwas unternommen wurde. Wohl möglich, aber unvertretbar: nichts.