Ein Urteil Az.: 3 U 206/08 des Oberlandesgerichts Hamburg ist instruktiv. Die Kernsätze:

„Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann Telefonnummern, Fernschreibkennungen, E-Mail-Adressen und auch Domainnamen Kennzeichenschutz zukommen, wenn die Voraussetzungen eines Gebrauchs als Geschäftskennzeichen erfüllt sind (....)
Solche Kennungen müssen also in herkunftshinweisender Weise (...) und nicht lediglich als Anschrift benutzt werden, um zu Unternehmenskennzeichen zu werden .... Der BGH ... [hat] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkehr bei einem Domain-Namen, der .... ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, annehmen werde, es handele sich um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten [zwar] identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist....“
Im entschiedenen Fall gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Domainweiterleitung nicht kennzeichnend, sondern nur adressmäßig benutzt wurde.

Anmerkung:
Wir berichteten bereits mehrfach über die Frage, ob bei Dienstleistungen eine Nutzung der Marke auf dem Briefpapier ausreicht, um den Markenschutz aufrecht zu erhalten, bspw. am 24. Februar 2010 und am 04. November 2010. Das vorstehende Urteil verdeutlicht, dass Faxkennung, Emailadresse und selbst eine Domainweiterleitung nicht so schnell kennzeichnend verwendet werden.