Wir berichteten am 15. März 2010 über ein Verfahren gegen „LISANATURA“. Die zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt hat nun auch die gegen den Beschluss B 001399072 gerichtete Beschwerde R 411/2010-2 zurückgewiesen. Die zweite Beschwerdekammer schloss sich der Auffassung von Hubert Burda Media an, dass die Zeichen wegen des identischen und prägenden Wortanfangs hochgradig zeichenähnlich sind. Die Beschwerdekammer bejahte daher Verwechslungsgefahr im Sinne des Art 8 (1) b) GMV zwischen „LISA“ und „LISANATURA“.