Der Fall, gerafft zusammengefasst:
Ein Verbraucher hatte sich auf einer Internetseite registriert, um die dort veröffentlichte Gedichtesammlung zu nutzen. Er bezahlte die erste Rechnung, machte dann jedoch geltend, er sei arglistig getäuscht worden und forderte die gezahlten 60 Euro zurück. Der Betreiber der Internetseite berief sich auf einen Gebührenhinweis in der Anmeldemaske. Der Verbraucher klagte auf Rückzahlung der 60 €.
Das Urteil
Das Amtsgericht Hamburg-St.Georg (Az.: 922 C 445/09) entschied, der aktuellen Tendenz in der Rechtsrechung folgend, verbraucherfreundlich und gab der Klage statt. Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass ein Verbraucher, der in einer Anmeldemaske ein Sternchen mit der Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus“ entdeckt, nicht mit einem Kostenhinweis rechnen müsse und folglich mit einem solchen Hinweis grundsätzlich arglistig getäuscht werde. In einem Hinweistext rechne der Verbraucher nach der Auffassung des Gerichtes allenthalben mit Informationen, warum er alle Felder ausfüllen muss. Darüber hinaus wertete das AG Hamburg-St. Georg die konkrete Gestaltung des Hinweistextes als bewusste Irreführung über die Kostenpflicht.
Anmerkung
Wir hatten bereits am 18.01.2011 berichtet, dass versteckte Abofallen im Internet nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M sogar grundsätzlich als Betrug strafbar sind.