Das Kammergericht hat mit einem uns nun zugestellten Urteil vom 13.01.2011, Az.: 10 U 110/10), eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Klage des Begleiters einer bekannten, ein Partnervermittlungsformat moderierenden Fernsehjournalistin abgewiesen.
Die Vorgeschichte
Der Kläger – ein Politiker - begehrte Unterlassung jedweder identifizierenden Berichterstattung über seine Beziehung zu der Prominenten sowie eines im Kontext zum Bericht veröffentlichten Portraitfotos. Das Landgericht ließ den Privatsphärenschutz überwiegen und gab der Klage mit der Erwägung statt, es müsse den Betroffenen selbst überlassen bleiben, ihre Beziehung zu offenbaren. Ohne gemeinsames Auftreten dürfe die Presse nicht berichten.
Das zweitinstanzliche Urteil
Das Kammergericht hat andere Maßstäbe angelegt und Unterlassungsansprüche verneint. Nach ihm überwiegt das öffentliche Interesse an der prominenten, sich im vorliegenden Fall sogar als kompetent in Fragen der „Partnerberatung“ darstellende Person. Das Gericht weiter:
Dieses öffentliche Interesse erstreckt sich, auch und gerade darauf, ob und mit wem die Prominente liiert ist. Ein gemeinsamer öffentlicher Auftritt ist nicht erforderlich, denn dieses aus der „Begleiterrechtsprechung“ zum Bildnisrecht entlehnte Merkmal wird bei bloßer Wortberichterstattung nicht angewendet. Informationsinteresse ist insofern nicht „teilbar“ in dem Sinne, dass es lediglich im Verhältnis zur prominenten Person besteht. Insoweit gilt auch hier der pressrechtliche Grundsatz - zit. nach Wenzel - :
„Wer den süßen Tropfen der Beziehung zum Star genießt, muss den bitteren ertragen, dass an solchen Partnerbeziehungen in weiten Kreisen ein gesteigertes Interesse besteht“
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Die Revision wurde zugelassen.