Ein Unternehmer verlängerte einen befristeten Frühbucherrabatt und begründete dies damit, dass er weiterhin von günstigen Einkaufskonditionen profitiere und diese Vorteile weiterhin an den Kunden abgeben könne.
Die gegen diese Akquisition gerichtete Klage stützte sich darauf, dass Verbraucher, die annähmen, der Preisvorteil werde nur eine bestimmte kurze Zeit gewährt, getäuscht werden würden.
Das OLG Hamm entschied (Az.: I-4 U 52/10), dass die Verlängerung des Berechtigungszeitraums eines Frühbucherrabatts nicht rechtswidrig ist und nicht irreführt (vgl. § 5 UWG).
Es ist grundsätzlich zulässig, wenn ein zeitlich befristeter Preisvorteil aus marktbedingten Gründen über den zunächst vorgesehenen Endtermin hinaus von dem Werbenden fortgeführt wird. Aus Irreführungsgesichtspunkten sind gutgläubig Werbende nicht gehalten, sich an eine zunächst mitgeteilte Endfrist eines Preisvorteils zu halten.
Das OLG Hamm hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.