Ein Urteil des OLG Hamm erinnert daran, was eine negative Feststellungsklage ist, und wie sie unterlaufen werden kann.
Der klassische Fall
Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte mit Erotikartikeln im Internet handelte, mahnte die Beklagte u.a. wegen irreführenden Preisvergleichs ab und verlangte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die Beklagte gab die geforderte Erklärung nicht ab, sondern klagte mit dem Antrag festzustellen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe (negative Feststellungsklage). Daraufhin reichte die Beklagte (Leistungs-)Klage auf Unterlassung ein und verzichtete in der Klageschrift unwiderruflich auf eine Klagerücknahme.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm, Az.: 4 U 104/09) urteilte, dass das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage aufgrund der Leistungsklage entfiel. Wörtlich: „Das durch die Berühmung des Anspruchs begründete Feststellungsinteresse des Abgemahnten entfällt allerdings, sobald der Abmahnende eine entsprechende Klage auf Unterlassung erhoben hat und diese nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Nur dann, wenn die zuvor erhobene [negative] Feststellungsklage zu diesem Zeitpunkt bereits entscheidungsreif ist, und zwar erheblich vor der Entscheidungsreife der Leistungsklage, entfällt das Feststellungsinteresse ausnahmsweise nicht“.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat der Bundesgerichtshof abgewiesen (BGH, Urteil vom 15.07.2010, Az.: I ZR 168/09), so dass das Urteil rechtskräftig ist.